3. Vertraulichkeit
3.1. Die dem Kunden von MSC bereitgestellten Daten gelten als vertrauliche Informationen. Soweit nicht von MSC vorher ausdrücklich schriftlich gestattet, ist dem Kunden das Kopieren, Weitergeben, Senden oder Veröffentlichen sämtlicher von MSC bereitgestellter Daten untersagt.
3.2. Die Vertragsparteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des jeweiligen Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Vertragspartei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Vertragspartei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3.3. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. Zustimmungen werden schriftlich erteilt. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
3.4. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt.
3.5. Die Vertragsparteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
3.6. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden; die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Vertragspartei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
3.7. Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung werden die Vertragsparteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei auf Aufforderung dieser Vertragspartei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
3.8. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung dieser Ge-schäftsbeziehung.
3.9. Etwaige Schäden oder entgangene Gewinne einer Vertragspartei, die auf eine Verletzung der Vertraulichkeit der anderen Vertragspartei zurückzuführen sind, sind von der verletzenden Vertragspartei zu ersetzen.